Gemäss § 48 des Personal- und Besoldungsgesetzes des Kantons Schwyz passt der Regierungsrat jeweils auf den 1. Januar die Lohnansätze der Teuerung an. Was im Falle einer negativen Teuerung geschieht, inwiefern und über welchen Zeitraum eine solche an eine nachfolgende positive Teuerung anzurechnen ist, lässt das Gesetz offen. Der Regierungsrat hatte bis jetzt eine negative Teuerung aus Vorjahren bei der Festlegung des Teuerungsausgleichs berücksichtigt. Er hat also auch dann keinen Teuerungsausgleich gewährt, wenn die Teuerung im massgeblichen Jahr zwar positiv war, die
negative Teuerung der Jahre davor diese aber überwog. Der Entscheid dazu lag letztlich in der Kompetenz des Regierungsrates.

Als das Personal- und Besoldungsgesetz ausgearbeitet wurde, hatte wohl kaum jemand daran gedacht, dass es eine Minusteuerung geben wird und es lässt sich diesbezüglich aus dem Wortlaut des Gesetzes auch nichts entnehmen. Die vom Regierungsrat bis anhin vorgenommene Verrechnung ist nur eine mögliche Interpretation des Gesetzes und nicht zwingend. Es gibt diverse Argumente, weshalb der Ausgleich der Teuerung jetzt angezeigt wäre: Das Staatspersonal hat trotz steigender Krankenkassenprämien und Wohnungsmieten seit dem 1. Januar 2011 keinen Teuerungsausgleich
mehr erhalten. Im 2014 leistete es mit dem Verzicht auf eine Beförderungssumme in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen namhaften Sparbeitrag. Seither liegen die jährlichen Beförderungssummen im Durchschnitt deutlich unter einem Prozent der Lohnsumme, obwohl davon ein grosser Teil schon für die Angestellten in den Anlauf- und Erfahrungsstufen reserviert ist. Seit 2014 werden zudem die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung durch die Angestellten bezahlt. Auch haben die Angestellten durch die Abbauprogramme der letzten Jahre teilweise anstrengende Anpassungsprozesse durchgemacht, die zu einer deutlichen Erhöhung der nominalen Arbeitsproduktivität geführt haben.

Laut Schätzungen dürften die Konsumentenpreise im laufenden Jahr um 0,8% steigen, per 1. Juni ist sie um 0.4 % gestiegen. Der Erhalt der Kaufkraft ist dadurch längst nicht mehr für alle Mitarbeitenden gewährleistet. Gerade bei Geringverdienenden fällt ein Verlust an Kaufkraft ins Gewicht. Ein weiteres Argument, das den Ausgleich der Teuerung rechtfertigt, ist, dass viele grosse Arbeitgeber den Teuerungsausgleich bereits 2018 gewährten und ein erneuter Verzicht im Kanton Schwyz die Konkurrenzfähigkeit des Kantons als Arbeitgeber mindern würde. Unter anderem ist auch dem Bundespersonal sowie den Angestellten der Kantone Zürich und Baselstadt bereits auf Anfang 2019 ein Teuerungsausgleich gewährt worden.

Mit der nun positiven Entwicklung der Kantonsfinanzen und der in Aussicht gestellten Neu-Justierung des NFA mit Kosteneinsparungen von rund 28 Millionen Franken, ist es endlich an der Zeit, das Personal der Kantonalen Verwaltung und das Lehrpersonal an der Volksschule an der positiven finanziellen Entwicklung teilhaben zu lassen, genau wie dies das Personal- und Besoldungsgesetz vorsieht. Zum Thema Teuerungsausgleich heisst es unter § 48 des Personal- und Besoldungsgesetzes nämlich: „Der Regierungsrat berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Umfeld, den Finanzhaushalt und den allenfalls in den Vorjahren nicht gewährten Teuerungsausgleich.“

Wir fordern den Regierungsrat darum auf, neben einer angemessenen Anpassung der Beförderungssumme nun bei der Teuerung die per 30. November 2018 noch fehlenden 1.5 Indexpunkte bis auf den Stand von 161.0 Punkten auszugleichen, damit per 1. 1. 2020 die gesamte Teuerung des Jahres 2019 den Gehältern der Angestellten angerechnet werden kann und sie nicht von sinkenden Reallöhnen betroffen sind.

KR Andreas Marty, Arth
KR Guy Tomaschett, Freienbach

 

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